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   BVerwG, 13.06.2001 - 3 B 64.01   

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https://dejure.org/2001,13071
BVerwG, 13.06.2001 - 3 B 64.01 (https://dejure.org/2001,13071)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2001 - 3 B 64.01 (https://dejure.org/2001,13071)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 3 B 64.01 (https://dejure.org/2001,13071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 8.99

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verwerfung der Berufung;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 3 B 64.01
    Indessen ist auch eine so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil - von anderen Zulässigkeitsbedenken abgesehen - mangels Zulassung der Berufung im vorliegenden Streitverfahren feststeht, dass es unter keinen Umständen statthaft die Revisionsinstanz erreichen kann; nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8), was im Streitverfahren nicht der Fall ist:.
  • BVerwG, 08.01.2007 - 10 B 63.06

    Überprüfung der Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das BVerwG

    Das Bundesverwaltungsgericht kann weder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin noch im Revisionsverfahren prüfen, ob der Antrag zu Recht abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 BVerwG 6 B 8.99 Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8, Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 3 B 64.01 juris).
  • BVerwG, 15.09.2005 - 6 B 54.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    2 a) Sie ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren wegen fehlender Zulassung der Berufung nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen konnte (dazu Beschlüsse vom 22. April 1999 BVerwG 6 B 8.99 Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8 und vom 13. Juni 2001 BVerwG 3 B 64.01 ).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 C 12.05

    Unzulässigkeit der Revision wegen unanfechtbarer Ablehnung der Berufung durch das

    Sie ist aber gleichwohl unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung unanfechtbar abgelehnt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO) und damit das Verfahren nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen kann (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8; Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 -).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 6 B 3.07

    Anforderungen an die Darlegungen des Revisionszulassungsgrundes in der

    4 Das wäre allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil das Verfahren wegen fehlender Zulassung der Berufung nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen konnte (dazu Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8 und vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 ).
  • BVerwG, 26.05.2009 - 6 B 28.09

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Sie ist aber gleichwohl unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung bereits mit Beschluss vom 9. Januar 2009 (Az.: 2 LA 2/09) unanfechtbar abgelehnt hat (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO) und damit das Verfahren nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen kann (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8 und vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 - juris Rn. 2).
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